Satzung des Vereins zur
Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung
des Altwürttemberger Pferdes e.V.“. Sitz des Vereins
ist Stuttgart. Es ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stuttgart eingetragen.
- Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, das alte Württemberger Warmblut-Pferd,
genannt „Altwürttemberger“, zu erhalten und
zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenförderung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a. den Zusammenschluss der Züchter und Freunde des
„Altwürttembergers“,
- b. die Beratung der Züchter in genetischen, rechtlichen
und Haltungsfragen, insbesondere auch bei der Auswahl geeigneter
Hengste für die Anpaarung,
- c. die Bereitstellung von entsprechendem Informationsmaterial,
- d. die Werbung für die Rasse in den Medien,
- e. die Durchführung von Schauen und Prämierungen
und
- f. Leistungsprüfungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben, und juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen
werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und erwarten
lassen, dass sie im Einklang mit dieser Satzung handeln werden.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an
den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet zunächst der Ausschuss und endgültig die
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung
ernannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a. durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich und schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden
zu erklären.
- b. durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- c. durch den Ausschluss, der durch Vorstand und Ausschuss
beschlossen wird.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der
Satzung oder den Beschlüssen oder Bestrebungen des Vereins
zuwider handeln oder sich grob ehrenrührige Handlungen
zuschulden kommen lassen, insbesondere wenn sie gegen das
Tierschutzgesetz verstoßen. Mitglieder müssen ausgeschlossen
werden, wenn sie sich arglistiger Täuschungen dem Verein
gegenüber oder bei züchterischen Vorgängen
schuldig gemacht haben.
Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds sind
diesem samt Begründung mittels eingeschriebenem Brief
bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die
Mitgliederversammlung schriftlich anrufen, die endgültig
entscheidet. Bis zu Zustellung dieser Entscheidung ruhen die
Rechte des betroffenen Mitgliedes.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit Beendigung
der Mitgliedschaft alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie
haben ihren vollen Verbindlichkeiten nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
- a. die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu
benutzen und zu besuchen,
- b. nach Maßgabe der Satzung an den Beratungen, Abstimmungen
und Wahlen teilzunehmen,
- c. vom verein Rat und Beistand in allen Fragen der Pferdezucht
und –haltung zu verlangen,
- d. die Altwürttemberger Pferde bei angesetzten Vorführterminen
vorzustellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a. den Verein in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
- b. die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung
durch die Organe des Vereins getroffenen Entscheidungen zu
befolgen,
- c. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuss
- der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden
den Vorstand. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung
aus der Mitte der Mitlieder gewählt. Ihr Amt ist Ehrenamt.
Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Er hat alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zu ordnen.
Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft
und leitet die Ausschuss-Sitzungen und die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende haben
den Verein bei allen Veranstaltungen, Schauen und anderem zu
vertreten.
§ 8 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und bis zu 7 weiteren
Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der vom Ausschuss zu wählende Geschäftsführer
ist beratendes Mitglied des Ausschusses. Der Ausschuss ist einzuberufen,
wenn der Vorstand oder wenigstens drei Ausschussmitglieder dies
für erforderlich halten.
Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zehn Tagen mit Angabe der Tagesordnung. In dringenden
Fällen kann die Einberufung auch mit kürzerer Frist
oder fernmündlich erfolgen.
Der Ausschuss hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten
zu unterstützen und zu beraten.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einberufung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Dem Ausschuss obliegen
- a. die Planung von Veranstaltungen,
- b. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- c. die Überwachung der Durchführung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
- d. die Bestellung des Geschäftsführers.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Termin wird
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder,
unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden, sofern mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- a. die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden
und des Ausschusses,
- b. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der
Jahresabschlussrechnung, sowie die Erteilung der Entlastung,
- c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- d. Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei satzungsmäßiger
Einberufung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge auf Satzungsänderungen dürfen nur behandelt
werden, wenn sie als besonderer Punkt in der Tagesordnung
aufgeführt sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Niederschriften
Über Ausschuss-Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind
Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
sind. Die Niederschriften müssen die wichtigsten Vorgänge,
insbesondere die Anträge und Entscheidungen enthalten,
außerdem die Namen der Anwesenden. Die Niederschriften
sind den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
§ 11 Geschäftsführung
Für die Durchführung der satzungsmäßigen
Aufgaben wird vom Ausschuss ein Geschäftsführer bestellt.
Er ist beratendes Mitglied des Ausschusses.
Zur Führung der Vereinsrechnung wird von der Mitgliederversammlung
ein Kassier bzw. eine Kassiererin gewählt.
Alle Beiträge und sonstige Einnahmen sind ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Entschädigungen
und sonstige Ausgaben, die nicht für den Zweck des Vereins
bedingt sind, dürfen auch nicht für einzelne Mitglieder
oder dritte Personen gewährt bzw. gemacht werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für
diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fallen die nach Abwicklung aller
Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte einer gemeinnützigen
Organisation zu, die den Zweck der nicht-gewerblichen Tierzucht,
insbesondere der Erhaltung alter und gefährdeter Pferde-
oder anderer Haustierrassen, verfolgt.
Die Satzung wurde neu gefasst und in der vorliegenden
Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 8. Dezember
2001.
|